Zeit für die Pflege von Angehörigen

Autor: Dipl. oec. troph. Karin Kastrati • Fachliche Prüfung: Dr. Nicole Strauch
Lesedauer: 3 Minuten
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Du möchtest Dich um einen Angehörigen kümmern und Dir dafür von der Arbeit frei nehmen? Hier erfährst Du, was möglich ist.

Einer Deiner Angehörigen ist an Krebs erkrankt und braucht jetzt etwas mehr Aufmerksamkeit und Pflege? Zusätzlich bist Du vielleicht noch berufstätig und musst Dich um Deine Kinder kümmern? All das zu meistern kann schon eine Herausforderung sein. Im Folgenden möchten wir Dir aufzeigen, welche Unterstützungsmöglichkeiten der Staat Dir hier bietet.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen

Manchmal kann es passieren, dass die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen unerwartet eintritt. Zum Beispiel durch nicht vorhersehbare Nachwirkungen einer Operation. In einer derartigen Situation brauchen Angehörige meist spontan frei, um weitere Schritte zu organisieren und eine bedarfsgerechte Pflege sicher zu stellen. In diesem Fall hast Du die Möglichkeit bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. So hast Du ausreichend Zeit, die erforderliche Pflege zu organisieren oder die Pflege selbst zu übernehmen. Wichtig ist dabei, dass Du Deinem Arbeitergeber unverzüglich mitteilst, dass Du nicht zur Arbeit kommen kannst und wie lange dies voraussichtlich sein wird. Dein Chef kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen, die die Pflegebedürftigkeit nachweist. Die Regelung über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt für alle Unternehmen, egal wie groß der Betrieb ist.

Ähnlich wie bei unbezahltem Urlaub bekommst Du in der Regel für die freien Tage jedoch kein Gehalt. Allerdings kannst Du eine Lohnersatzleistung – das so genannte Pflegeunterstützungsgeld – beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld muss direkt zu Beginn der Arbeitsverhinderung bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen – also dem Patienten – beantragt werden.

Pflegezeit – Freistellung bis zu 6 Monate

10 Tage sind nicht ausreichend? Du möchtest Dich längerfristig um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern? Wenn Du Deinen Angehörigen zu Hause pflegst, hast Du die Möglichkeit eine sogenannte Pflegezeit zu beantragen. Für bis zu 6 Monate kannst Du Dich so ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Wichtig: Die Pflegezeit muss dem Chef mindestens zehn Tage vorher schriftlich ankündigt werden. Arbeitest Du in einem Betrieb mit weniger als 15 Mitarbeitern, muss Dein Chef der Pflegezeit zustimmen. Du hast in diesem Fall keinen Rechtsanspruch auf Freistellung.

Auch in der Pflegezeit wird in der Regel kein Gehalt bezahlt, aber Deine Pflegeversicherung oder die private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen trägt wenigstens die Beiträge zu der fortbestehenden Sozialversicherung. Um den Einkommens-Verlust auszugleichen, kannst Du ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Zusätzlich gibt es hierbei eine Härtefall-Regelung: kann das Geld nicht direkt zurückbezahlt werden, ist es möglich, die Rückzahlung zu verschieben. Auch hierfür ist ein Antrag nötig. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.

Familienpflegezeit – Freistellung bis zu 24 Monate

Möchtest Du einen Angehörigen über einen längeren Zeitraum häuslich pflegen und dabei in Teilzeit arbeiten, kannst Du die sogenannte Familienpflegezeit beantragen. So hast Du die Möglichkeit, Dich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Dabei gilt eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche.
Gut zu wissen: Mit dem „Blockmodell“ der Familienpflegezeit kannst Du Deine Arbeitszeit flexibel aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche gilt nämlich im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann also ganz an Deine Bedürfnisse oder die des pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden. Allerdings muss dies immer auch mit Deinem Chef abgestimmt werden.

Arbeitest Du in einem Betrieb mit weniger als 25 Mitarbeitern besteht leider wiederum kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Auch während der Familienpflegezeit kannst Du ein zinsloses Darlehen beantragen, da natürlich nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt wird.

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Quellenangaben
  1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wege-zur-pflege.de (17.06.2019)
  2. König, W. (Ed.). (2013). Krebs-Ein Handbuch für Betroffene, Angehörige und Betreuer. Springer-Verlag.
  3. Preisler, M., & Goerling, U. (2016). Angehörige von an Krebs erkrankten Menschen. Der Onkologe, 22(5), 336-341.
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